§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 27.07.1990
gegründete Verein führt den Namen „Oranienburger Kegelclub e.V.“ und
hat seinen Sitz in Oranienburg.
2. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ der
Abgabenordnung durch Ausübung des Sportes in allen Bereichen. Der
Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung allgemeiner
sportlicher Aktivitäten sowie der Körperertüchtigung beim Kegeln.
2. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§
8) führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein
zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt
parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker
und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz.
6. Wenn im Text dieser Satzung
die männliche Sprachform verwendet wird, so sind unabhängig davon
alle Funktionen grundsätzlich mit Damen und Herren besetzbar.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede
natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist
schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle
einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller
zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahme Minderjähriger
ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt muss dem
Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt 3 Monate.
5. Ein Ausschluss erfolgt nur
in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss auf Antrag des
Vorstandes. Zur Mitgliederversammlung muss dabei mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wegen:
- grober Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
- Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als ¼ Jahr, trotz
Mahnung
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- unehrenhafte Handlungen bzw. groben unsportlichen Verhalten
6. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende der
Kündigungsfrist und sämtliche, sonstige Verpflichtungen gegenüber
dem Verein bestehen.
7. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder
ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten
nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief
schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich
betätigen
- passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich
betätigen
- auswärtigen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
2. Die Höhe des Beitrages
sowie dessen Fälligkeit und weitere Regelungen werden durch die von
der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung bestimmt.
3. Die Mitglieder sind zur
Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind
berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind
verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, an den weiteren
Ordnungen des Vereins zu halten. Die Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§ 6 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit,
sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der
anwesenden Mitglieder.
§ 7 Organe
1. Die Organe des Vereins
sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung
ist die Hauptversammlung
Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderung
- Beschlussfassung über Anträge
- Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden
Entscheid des
Vorstandes nach § 3 Pkt. 2
- Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 3 Pkt.
5
- Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen
Ausschüssen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Die Hauptversammlung findet
einmal jährlich statt. Die Einladung ist frühestens sechs Wochen
aber spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu
übergeben bzw. zuzustellen.
3. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen mit
entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
- der Vorstand beschließt
- die Hälfte der Mitglieder beantragen
4. Die Einberufung von
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Mit der
Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur
Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Anträge können gestellt
werden:
- von jedem Mitglied
- vom Vorstand
7. Anträge auf
Satzungsänderungen und andere Anträge müssen zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
8. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden
muss.
9. Vereinsmitglieder, vom
vollendeten 18. Lebensjahr an, besitzen Stimm- und Wahlrecht und
können selbst gewählt werden. Nicht stimmberechtigte Mitglieder
können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 9 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der
genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Der Vorstand führt die
Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Der 1. Vorsitzende leitet
die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit
der Leitung beauftragen.
4. Der Vorstand wird jeweils
für 3 Jahre gewählt. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur einer
Neuwahl im Amt.
§ 10 Kassenprüfer
1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren
mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder
eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die
Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassenberichte und Kassengeschäfte die
Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§ 11 Auflösung
1. Für die Auflösung des
Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins
oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der
Mitglieder übersteigt, dem Kreissportverband Kegeln zu, der es
unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung
aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. Mai
2007 beschlossen. Die geänderte Satzung ersetzt die bisherige
Satzung vom 04. Februar 2003.
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