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Satzung des OKC!

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 27.07.1990 gegründete Verein führt den Namen „Oranienburger Kegelclub e.V.“ und hat seinen Sitz in Oranienburg.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2   Zweck, Aufgaben, Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ der Abgabenordnung durch Ausübung des Sportes in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung allgemeiner sportlicher Aktivitäten sowie der Körperertüchtigung beim Kegeln.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
6. Wenn im Text dieser Satzung die männliche Sprachform verwendet wird, so sind unabhängig davon alle Funktionen grundsätzlich mit Damen und Herren besetzbar.
 
§ 3   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
5. Ein Ausschluss erfolgt nur in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss auf Antrag des Vorstandes. Zur Mitgliederversammlung muss dabei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
      - Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wegen:
      - grober Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
      - Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als ¼ Jahr, trotz Mahnung
      - eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
      - unehrenhafte Handlungen bzw. groben unsportlichen Verhalten
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende der Kündigungsfrist und sämtliche, sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
 
§ 4   Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein besteht aus:
      - ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
      - passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
      - auswärtigen Mitgliedern
      - fördernden Mitgliedern
2.   Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit und weitere Regelungen werden durch die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung bestimmt.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
 
§ 5   Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, an den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
 
§ 6   Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
 
§ 7   Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
      - die Mitgliederversammlung
      - der Vorstand
 
§ 8   Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung
Diese ist zuständig für:
      - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
      - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
      - Entlastung und Wahl des Vorstandes
      - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
      - Genehmigung des Haushaltsplanes
      - Satzungsänderung
      - Beschlussfassung über Anträge
      - Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des
        Vorstandes nach § 3 Pkt. 2
      - Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 3 Pkt. 5
      - Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
      - Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung ist frühestens sechs Wochen aber spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu übergeben bzw. zuzustellen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
      - der Vorstand beschließt
      - die Hälfte der Mitglieder beantragen
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Anträge können gestellt werden:
      - von jedem Mitglied
      - vom Vorstand
7. Anträge auf Satzungsänderungen und andere Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
9. Vereinsmitglieder, vom vollendeten 18. Lebensjahr an, besitzen Stimm- und Wahlrecht und können selbst gewählt werden. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
 
§ 9   Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
      - der 1. Vorsitzende
      - der 2. Vorsitzende
      - der Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstands­mitglieder gemeinsam vertreten.
Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
4.   Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur einer Neuwahl im Amt.
 
§ 10   Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenberichte und Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
 
§ 11   Auflösung
1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Kreissportverband Kegeln zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 12   Inkrafttreten
Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 07. Mai 2007 beschlossen. Die geänderte Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 04. Februar 2003.

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